Da die Höhe der Entlastung durch den Spitzenausgleich unternehmensindividuell verschieden sei, heißt es in der Antwort weiter, lägen der Bundesregierung keine Daten zur konkreten, zusätzlichen Entlastungswirkung durch die Stromsteuerabsenkung für einzelne Unternehmen des produzierenden Gewerbes vor. Die Unternehmen, die bislang den stromsteuerlichen Spitzenausgleich erhalten hätten, erführen in jedem Fall eine zusätzliche Entlastung von mindestens rund ein Euro pro Megawattstunde. Zudem hätten insbesondere kleinere Unternehmen erstmals die Möglichkeit, die Bundesregierung nach Paragraf 9b StromStG zu beantragen, sofern deren Stromverbrauch über 12,5 Megawattstunden im Jahr liege. Das Gesamtvolumen der Steuerentlastungen steige bei Gegenrechnung des ausgelaufenen Spitzenausgleichs um bis zu 1,325 Milliarden Euro.
Gefragt, um welchen Betrag die energieintensiven Unternehmen durch das Strompreispaket im Vergleich zum Status quo ante entlastet würden, wenn man alle in diesem Zusammenhang von der Bundesregierung verkündeten Maßnahmen berücksichtigte (Strompreissenkung, Fortsetzung der Strompreiskompensation, Fortsetzung des „Super-Cap“, Wegfall des Spitzenausgleichs, Wegfall der Übertragungsnetzentgelte), erklärt die Bundesregierung: Bei Umsetzung des angekündigten Strompreispakets und der politischen Einigung zum Bundeshaushalt 2024 ergebe sich durch die Ausweitung des Paragrafen 9b StromStG voraussichtlich für das Jahr 2024 ein Entlastungsbetrag von rund 3,25 Milliarden Euro, und durch die Fortführung der Ergänzenden Beihilfe (Super Cap) und die Ausweitung der Strompreiskompensation ein weiterer Entlastungsbetrag in Höhe von 1,3 Milliarden Euro. Erkenntnisse zur Gesamtentlastungswirkung des Strompreispakets, abseits der zuvor genannten Haushaltsmittel, lägen der Bundesregierung nicht vor.